Die 5 W’s der neuen Nachhaltigkeits-Berichtspflicht

In diesem Blogbeitrag erkläre ich dir die 5 W’s der neuen Nachhaltigkeitsberichtspflicht. Sich durch den Paragrafen-Dschungel des Gesetzesentwurfes zu kämpfen ist frustrierend und zeitaufwendig. Aus diesem Grund habe ich dir hier kurz und knapp zusammengefasst, was Du über die CSRD wissen musst.

Im April 2021 veröffentlichte die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Erneuerung der nichtfinanziellen Berichterstattungsrichtlinie. Die Neuerung stellt Nachhaltigkeit auf eine Stufe mit Finanzinformationen. Aus der bisherigen NFRD (Non Financial Reporting Direktive) wird künftig die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Direktive). Sie soll ab dem Geschäftsjahr 2023 für eine effektive Umsetzung von umfangreichen Standards in der Berichtspflicht sorgen.

Damit ist Nachhaltigkeit endgültig im Mainstream angekommen. 

Was sind die Ziele der CSRD? 

„Ein besserer Zugang zu vergleichbaren, relevanten und zuverlässigen Nachhaltigkeitsinformationen von mehr Unternehmen.“

(Entwurf, Seite10)

Die neue Direktive soll klare Regelungen und Transparenz schaffen. Die Hoffnung ist, dass es dadurch zu weniger Systemkrisen in der EU kommt und mehr nachhaltige Investitionen seitens der Stakeholder vorgenommen werden. Außerdem lassen sich somit die Kosten für die Berichterstattung senken.

Wie diese CSRD-Ziele im Detail umgesetzt werden sollen, erkläre ich dir nun anhand der 5 W’s der neuen Nachhaltigkeits-Berichtsplicht.

WANN tritt die CSRD in Kraft?  

Deutschland hat sich bereits 2015 im Pariser Klimaabkommen dazu verpflichtet, sich mit dem Klimaschutz zu beschäftigen. So richtig los ging es jedoch erst 2019. Da hat Ursula von der Leyen den europäischen Grünen Deal in der Europäischen Kommission verankert.


Das große Ziel: Europa bis zum Jahr 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent machen.


„Der europäische Grüne Deal umfasst einen Fahrplan mit Maßnahmen, um den effizienten Umgang mit Ressourcen zu fördern, indem zu einer sauberen und kreislauforientierten Wirtschaft übergegangen, der Klimawandel aufgehalten, gegen den Verlust an Biodiversität vorgegangen und die Schadstoffbelastung reduziert wird“.

Pressemitteilung: Der Europäische Grüne Deal

Viel zu tun in kurzer Zeit

Auf den ersten Blick erscheint 2050 weit entfernt aber es gibt viel zu tun. Kein Wunder also, dass die Europäische Kommission viele Maßnahmen angestoßen hat, um Klimaneutralität zu erreichen. Dazu gehört auch die Standardisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Betriebe sollen ihre Zukunft auf eine nachhaltige Unternehmensführung richten. Der Fokus soll auf einer langfristigen Wertschöpfung liegen. Ab dem Geschäftsjahr 2023 treten die neuen Regelungen für große Unternehmen in Kraft.

Für KMUs sollen bis 2023 ebenfalls Richtlinien feststehen. Gültig sind sie spätestens ab dem Geschäftsjahr 2026.
Ein erster Entwurf dazu wurde in einem Working Paper festgehalten.

WER ist von der CSRD betroffen?

Betroffen sind vor allen anderen, zunächst alle großen Unternehmen. Als „großes“ Unternehmen gilt, wer zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt: 

  • Bilanzsumme 20.000.000 EUR
  • Nettoumsatzerlöse 40.000.000 EUR 
  • Durchschnittlich Beschäftigte 250 

CSRD für Kapitalmarktorientierte Unternehmen

Bei Kapitalmarktorientierten Unternehmen zählen schon diejenigen dazu, die nicht zwei der folgenden Kriterien erfüllen:

  • Bilanzsumme 350.000 EUR
  • Nettoumsatzerlöse 700.000 EUR 
  • Durchschnittliche Beschäftigte 10

Ausgenommen von der CSRD

Kleinstunternehmen sind von der Berichtspflicht ausgenommen. Ebenso wie Tochtergesellschaften, weil sie auf das Mutterunternehmen verweisen können.

Somit wird sich die Anzahl der berichtspflichtigen Unternehmen in den kommenden Jahren stark erweitern. Auszugehen ist von ca. 15.000 Unternehmen. Bisher waren es lediglich um die 500 Unternehmen. 

WAS soll berichtet werden?

Detaillierte Berichterstattung (neuer Artikel 19a, §2)

Im Zuge der neuen Direktive müssen zunächst einmal Informationen, die für das Verständnis der nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich sind, offengelegt werden. In den Bericht gehört:

  1. Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie, einschließlich:
    • Resilienz gegenüber Nachhaltigkeitsrisiken
    • Chancen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsbelangen
    • Konformität mit dem 1,5° Ziel
    • Berücksichtigung der Stakeholderinteressen
    • Umsetzung der Strategie
  2. Fortschrittsbericht für gesetzte Nachhaltigkeitsziele
  3. Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten
  4. Beschreibung der Nachhaltigkeitspolitik des Unternehmens
  5. Beschreibung der Due-Diligence-Prozesse und Maßnahmen zur Abwendung (potenzieller) negativer Auswirkungen entlang der Wertschöpfungskette
  6. Risiken des Unternehmens im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten, sowie die Steuerung dieser Risiken

Konkretisierung der Nachhaltigkeitsbelange (neuer Artikel 19b, §2)

Darauf aufbauend folgen themenspezifische Inhalte zur Nachhaltigkeit. Relevant sind Daten in Bezug auf Umwelt, Soziales, Governance und immaterielle Vermögensgegenstände.

Konkrete Nachhaltigkeitsbelange für die CSRD

Die geforderten Inhalte sollen ausgeweitet und präzisiert werden. Sie sollen neben retrospektiven nun auch zukunftsgerichtete sowie quantitative und qualitative Informationen enthalten.

WO muss über die CSR-D berichtet werden? 

Organisationen sollen Verantwortung übernehmen. Aus diesem Grund muss der Bericht, den die CSRD vorsieht, im Lagebericht integriert werden. Es ist keine gesonderte Veröffentlichung zulässig. Darüber hinaus muss eine externe Prüfung durch einen Abschlussprüfer oder einen unabhängigen Dienstleister (zunächst noch mit begrenzter Sicherheit (limited Assurance)) erfolgen.

Die Abgabe des Lageberichts inklusive der CSRD muss digital sein. Der gesamte Jahresabschluss soll in dem “single electronic reporting format” (xhtml) abgegeben werden.

WER ist Verantwortlich? 

Hautverantwortlich sind Mitglieder der Geschäftsführung. Die Erstellung des Jahresberichts, des Lageberichts und der Erklärung der UN-Führung fallen in ihren Aufgabenbereich. Ebenso wie der Konzernbericht, der Konzernlagebericht und die konsolidierte Erklärung zur Unternehmensführung.

Verstöße gegen die Pflichten sollen unter Nennung der dafür verantwortlichen Person von den Mitgliedsstaaten veröffentlicht werden.

Sinnvolle nächste Schritte für Unternehmer

Mit der Verpflichtung zu einem Nachhaltigkeitsbericht in Form der CSRD stellt die Europäische Kommission viele Unternehmen vor eine große Herausforderung.
Nicht nur, dass die Inhalte des Berichtes umfänglicher sind, nein, sie sind auch weitaus detaillierter, als zuvor. Es wird daher unmöglich, den alten Nachhaltigkeitsbericht 1:1 zu übernehmen.

Jetzt wegzuschauen und den Kopf in den metaphorischen Sand zu stecken nützt nichts.
Vorbereiten lautet die Devise!

Es ist an der Zeit sinnvolle Strukturen aufzubauen.

Hier ein paar Fragen, die du dir zum Thema CSRD stellen solltest:

  1. Gibt es in Deinem Unternehmen eine Arbeitsgruppe zum Thema Nachhaltigkeit?
  2. Wurde eine Wesentlichkeitsanalyse durchgeführt?
  3. Habt ihr die Nachhaltigkeitsrisiken in das bestehende Risikomanagement einbezogen?
  4. Habt ihr die bestehenden Daten gesichtet, identifiziert und deren Qualität überprüft?

Die Basis für einen erfolgreichen Nachhaltigkeitsbericht im Rahmen der CSRD ist eine fundierte Nachhaltigkeitsstrategie!

Wir von Branding4Future haben es uns zur Aufgabe gemacht Unternehmen bei dem Aufbau und der Umsetzung einer Nachhaltigkeitsstrategie zu helfen und wissen genau worauf es ankommt!

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